Charta
Wer sind wir?
Der Freiburger Leichtathletikverband (FLV) ist ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist dem Schweizerischen Leichtathletik-Verband (Swiss Athletics) angeschlossen und untersteht als solcher den Statuten, Reglementen und Beschlüssen des Swiss Athletics. Der FFA ist Mitglied des Freiburger Sportverbandes. Er ist politisch und konfessionell neutral. Sein Sitz befindet sich am Wohnsitz seiner Präsidentin bzw. seines Präsidenten.
Zweck und Aufgaben
Der FLV ist ein kantonaler Dachverband, der Sportvereine zusammenfasst, in denen Leichtathletik sowie Laufsport ausserhalb des Stadions betrieben werden. Sein Zweck ist die Förderung und Verankerung der Leichtathletik im Kanton Freiburg als sportliche Betätigung und als Wettkampfsport.
Als kantonaler Dachverband ist der FLV alleine zuständig für die Aufsicht über die Ausübung der Leichtathletik und des Laufsports ausserhalb des Stadions im Kanton Freiburg. Zur Erreichung seiner Ziele arbeitet der FLV aktiv mit seinen Mitgliedsvereinen sowie mit den Behörden, den zuständigen Institutionen und anderen Sportverbänden zusammen. Er befasst sich insbesondere mit folgenden Aufgaben:
- Sportethik; Entwicklung einer sportlichen Gesinnung, geeignete Öffentlichkeitsarbeit, Bekämpfung von Missbräuchen im Sportbereich.
- Ausbildung von Leiterinnen und Leitern, Trainerinnen und Trainern, technischen Leitungspersonen, Kampfrichterinnen und Kampfrichtern sowie Funktionärinnen und Funktionären.
- Koordination der Förderungsmassnahmen, die von öffentlich-rechtlichen und privaten Institutionen sowie von Sportverbänden ergriffen werden.
- Förderung des Breitensports.
- Unterstützung öffentlicher und privater Institutionen bei der Planung und beim Bau von Sportanlagen.
- Überwachung einer sinnvollen Verteilung der Sportinfrastruktur im Kanton.
- Vertretung in offiziellen Gremien im Zusammenhang mit den Zielen des FLV.
Die Mitglieder …
Der FLV besteht aus Sportvereinen, in denen Leichtathletik und Laufsport ausserhalb des Stadions betrieben werden; aus Einzelmitgliedern, das heisst Athletinnen und Athleten sowie Personen mit administrativer oder technischer Tätigkeit und weiteren Personen; sowie aus Ehrenmitgliedern.
Die genannten Sportvereine können Mitglied des FLV werden, sofern sie seit mindestens einem Jahr bestehen, über Statuten gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches verfügen, die Leichtathletik tatsächlich vertreten und regelmässige Beziehungen zum FLV unterhalten.
Einzelmitglieder werden automatisch aufgenommen, sobald sie eine offizielle Lizenz erwerben, an einer vom FLV oder von einem Mitgliedsverein organisierten Veranstaltung teilnehmen oder einen Kurs als Funktionärin bzw. Funktionär, Kampfrichterin bzw. Kampfrichter, Starterin bzw. Starter oder Leiterin bzw. Leiter absolviert haben.
Die Organe des FLV sind …
- Die Delegiertenversammlung
- Der Kantonalvorstand
- Der geschäftsführende Vorstand
- Das technische Komitee
- Die Kommissionen
- Die Präsidentenkonferenz
- Die Konferenz der technischen Leiter:innen und Trainer:innen